Die Schuldsprüche wegen Raufhandels und der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz sind bereits rechtskräftig, die dazugehörige Strafzumessung hingegen noch nicht. Der ordentliche Strafrahmen für eine eventualvorsätzliche Tötung beträgt zwischen fünf und 20 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 111 i.V.m. Art. 40 StGB). Der Tatbestand des Raufhandels und die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz sind mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht (Art. 133 StGB und Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG).