Damit hat er sich aktiv an der Auseinandersetzung beteiligt. Die objektive Strafbarkeitsbedingung ist ebenfalls erfüllt, weisen C.________ eine blutende Wunde an der Lippe und der Privatkläger einen Durchschuss am Oberschenkel sowie eine Rissquetschwunde am rechten Handrücken auf. In subjektiver Hinsicht kann festgehalten werden, dass C.________ eventualvorsätzlich handelte. Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1197, S. 68 der Urteilsbegründung). C.________ erfüllte durch sein Verhalten sowohl objektiv als auch subjektiv den Tatbestand des Raufhandels.