Wie die tätliche Auseinandersetzung geführt wird, spielt keine Rolle. Neben Schlägen kommen auch Messerstechen, Würgen, Stossen, Ringen, Ketten- oder Rutenschlagen, Bewerfen mit harten Gegenständen und der Einsatz von Nahkampfwaffen oder Schusswaffen in Frage (BSK StGB-MAEDER, N 12 zu Art. 133). Dem Einwand der Verteidigung, wonach sich C.________ nicht aktiv an der Auseinandersetzung beteiligte, kann somit nicht gefolgt werden. Der Privatkläger schlug C.________ ins Gesicht, dieser bediente sich einer Schusswaffe und schoss. Damit hat er sich aktiv an der Auseinandersetzung beteiligt.