1195 f., S. 66-67 der Urteilsbegründung). 14.2 Subsumtion Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung hat A.________ seine Berufung hinsichtlich des Raufhandels zurückgezogen, weshalb nur noch der Raufhandel betreffend C.________ zu prüfen ist. Gemäss Beweisergebnis waren insgesamt vier Personen, nämlich A.________, C.________, G.________ und der Privatkläger an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligt. Die Schlägerei wird von der Kammer als wechselseitig eingestuft, da diese vier Personen sich gegenseitig schlugen oder zumindest versuchten, sich zu schlagen.