Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet. Die Vorinstanz weist zu Recht daraufhin, dass zwischen dem Tatbestand des Raufhandels und denjenigen der vorsätzlichen oder fahrlässigen Tötungs- und Körperverletzungsdelikten echte Konkurrenz besteht, weil beim Raufhandel nicht nur die verletzte Person, sondern alle Beteiligten und auch Dritte zumindest abstrakt gefährdet werden (pag. 1196, S. 67 der Urteilsbegründung). Im Übrigen kann wiederum auf die allgemeinen rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1195 f., S. 66-67 der Urteilsbegründung).