Gründe für eine Notwehrhandlung i.S. von Art. 15 StGB sind nicht ersichtlich. Ein Rechtfertigungsgrund für die Handlungen von C.________ lag somit nicht vor. Ebenfalls sind keine Schuldausschliessungsgründe gegeben. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass C.________ mit seinem Handeln den Tod des Privatklägers billigend in Kauf nahm und der Eventualvorsatz zu bejahen ist. C.________ ist folglich wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung i.S. von Art. 111 i.V.m. Art. 22 StGB, begangen am 5. Dezember 2014 in N.________ z.N. des Privatklägers, schuldig zu sprechen.