Denn die Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts musste sich ihm als so gross aufdrängen, dass der Umstand, dass er – anstatt sich körperlich gegen den erhaltenen Faustschlag zur Wehr zu setzen oder gar einer weiteren Auseinandersetzung aus dem Weg zu gehen – sich der Waffe bediente und schoss, nicht anders denn als die Inkaufnahme des als möglich erkannten Erfolgs ausgelegt werden kann. Er musste es letztlich dem Glück oder Zufall überlassen, ob sich die Gefahr verwirklichen werde oder nicht. C.________ konnte nicht mehr darauf vertrauen, den Privatkläger nicht tödlich zu verletzen. Gründe für eine Notwehrhandlung i.S. von Art.