Er lässt es offensichtlich darauf ankommen. C.________ hat sich mit seinem Verhalten für die mögliche Rechtsgüterverletzung entschieden. Der Privatkläger schlug C.________ mit der Faust ins Gesicht, worauf C.________ nach seiner Waffe griff. Als er im Begriff war zu schiessen, bewegte sich der Privatkläger auf ihn zu, griff nach seinen Händen, seinem Handgelenk bzw. Arm, um eine Schussabgabe zu verhindern. C.________ und der Privatkläger waren eng beieinander. Aus dieser unmittelbaren Nähe schoss C.________ mindestens einmal. Eine Schussabgabe in dieser äusserst