Der Eventualvorsatz auf Tötung unterscheidet sich vom Gefährdungsvorsatz dadurch, dass der Täter bei der Lebensgefährdung darauf vertraut, der Tod des Opfers werde nicht eintreten. Dies setzt voraus, dass er davon ausgeht, die Gefahr könne durch sein eigenes Verhalten oder dasjenige der gefährdeten Person abgewendet werden. Bleibt dem Zufall überlassen, ob sich die Gefahr verwirklicht oder nicht, liegt (versuchte) eventualvorsätzliche Tötung vor (BGer 6B_655/2012 vom 15.2.2013, E. 3.5). Die konkreten Umstände haben es C.___