22 StGB, begangen am 5. Dezember 2014 in N.________ z.N. des Privatklägers, schuldig zu sprechen. 13.2.2 C.________ Wie bereits unter 13.2.1 im ersten Abschnitt ausgeführt, kann festgehalten werden, dass der Privatkläger die Schiesserei im Rahmen der Auseinandersetzung vom 5. Dezember 2014 in N.________ überlebte, weshalb der tatbestandsmässige Erfolg – der Tod eines Menschen – nicht eingetreten ist. Es ist daher zu prüfen, ob sich der Beschuldigte der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 i.V.m Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat.