Diesen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz schliesst sich die Kammer an. Gründe für eine Notwehrhandlung i.S. von Art. 15 StGB sind demnach nicht ersichtlich. Ein Rechtfertigungsgrund für die Handlungen von A.________ lag somit nicht vor. Ebenfalls sind keine Schuldausschliessungsgründe gegeben. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass A.________ mit seinem Handeln den Tod des Privatklägers billigend in Kauf nahm und der Eventualvorsatz zu bejahen ist. A.________ ist folglich wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung i.S. von Art. 111 i.V.m. Art. 22 StGB, begangen am 5. Dezember 2014 in N.______