Einen Grund, in einer solchen Situation gleich eine Waffe als Abwehrmittel zu ziehen, ist schlicht und einfach nicht ersichtlich bzw. ist als absolut unverhältnismässig zu bezeichnen. Hinzu kommt, dass das Gericht - wie auch schon die Staatsanwaltschaft - die Aussage von A.________, C.________ habe keine Waffe dabei gehabt (vgl. dazu z.Bsp. pag. 348, Zeile 155 f.) angesichts des Beweisergebnisses als reine Schutzbehauptung bezeichnet und ihm folglich diesbezüglich keinen Glauben schenkt. Indem A.________ zudem die Waffe nach der Schussabgabe in die Aare warf (vgl. dazu seine Aussage z.Bsp. pag. 351, Zeile 325 ff.