57 Das Beweisergebnis zeigte diesbezüglich, dass C.________ zum Zeitpunkt, als A.________ seine Waffe zog, nicht bedroht wurde […]. Der Schlag von E.________ gegen C.________ war damals bereits ausgeführt und C.________ sass mit dem Rücken zum Zaun am Boden. Einen Grund, in einer solchen Situation gleich eine Waffe als Abwehrmittel zu ziehen, ist schlicht und einfach nicht ersichtlich bzw. ist als absolut unverhältnismässig zu bezeichnen.