Er habe aber niemanden umbringen wollen. A.________ machte somit rechtfertigende Notwehr i.S. von Art. 15 StGB (eine Notwehrhilfe) geltend. Auch an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung beruft sich die Verteidigung von A.________ auf die Notwehrhilfe. Die Vorinstanz hielt hierzu Folgendes fest (pag. 1193, S. 64 der Urteilsbegründung):