aufgrund einer anderen Bewegung hätten unter den besagten Umständen ausgereicht, um tödliche Verletzungsfolgen herbeizuführen. Demnach ist festzustellen, dass der Beschuldigte nicht mehr darauf vertrauen durfte, dass seine Schussabgabe nicht tödlich, sondern glimpflich verlaufen würde. Der Beschuldigte hat den Erfolg im Sinne der Rechtsprechung in Kauf genommen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, hat A.________ im Rahmen seiner Aussagen immer wieder sinngemäss geltend gemacht, dass er Angst um seinen Freund C.________ gehabt habe, er habe gedacht, dieser sei in Gefahr und er habe nicht gewusst, ob dieser noch lebe. Er habe aber niemanden umbringen wollen.