Die Schussabgabe erfolgte unkontrolliert. A.________ ist ein ungeübter Schütze und C.________ und der Privatkläger bewegten sich infolge eines Handgemenges. Dies verunmöglichte eine gezielte Führung der Schusswaffe durch A.________. Noch schwerere Verletzungen blieben infolgedessen nur durch Zufall und grosses Glück aus. Hinzu kommt, dass der Privatkläger unbewaffnet war und somit keine Abwehrchance hatte. Eine andere Ausrichtung der Schusswaffe von A.________ aufgrund einer anderen Bewegung hätten unter den besagten Umständen ausgereicht, um tödliche Verletzungsfolgen herbeizuführen.