In Anbetracht dessen, dass er unter diesen Umständen in die Richtung dieser zwei Personen insgesamt drei Mal geschossen hat und sich dabei den beiden genähert hat, muss von einer hohen Todeswahrscheinlichkeit ausgegangen werden. A.________ hat zwar gegen den Boden bzw. die Beine des Privatklägers geschossen, aber auch eine Verletzung im Bein kann ohne weiteres zu tödlichen Verletzungen führen (vgl. Bericht des IRM der Universität Bern vom 23.4.2015, pag. 233 ff.). Die Schussabgabe wurde ausserdem im Rahmen eines dynamischen Geschehens, im mehr oder weniger Dunkeln und in Bewegung ausgeführt. Die Schussabgabe erfolgte unkontrolliert.