56 müssen weitere Umstände hinzukommen, von denen auf die innere Einstellung des Täters geschlossen werden kann (BGE 133 IV 9 E. 4.1 mit Hinweisen). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko in keiner Weise kalkulieren und dosieren kann und der Geschädigte keinerlei Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5 S. 7; 131 IV 1 E. 2.2 S. 5; Urteil 6B_754/2012 vom 18. Juli 2013 E. 3.2.4). Bereits an dieser Stelle ist festzustellen, dass die Art der Tathandlung den Schluss nahelegt, dass A.________ den Erfolg im Sinne der Rechtsprechung in Kauf nahm.