Hinzu kommt, dass A.________ gemäss seinen eigenen Aussagen kein geübter Schütze gewesen ist (pag. 371; pag. 1048) und trotzdem in Richtung des Privatklägers und C.________ geschossen hat, welche sich aufgrund der Auseinandersetzung in Bewegung befanden. Darüber hinaus hat es A.________, der mit dem Schuss angeblich erreichen wollte, dass das Opfer von seinem Freund ablasse, nicht bei einem Schuss belassen, sondern insgesamt drei Mal geschossen. Zudem war es bereits dunkel. Aus all diesen Umständen und der Tatsache, dass er sich während der Schussabgaben den beiden genähert hat, wusste er um die Möglichkeit einer tödlichen Verletzung.