Gemäss seinen eigenen Aussagen habe er danach schon daran gedacht, dass er jemanden hätte in Gefahr bringen können (pag. 1045, Z. 32 ff.). Die tödliche Gefahr, die von einer Pistole ausgehen kann, war A.________ demnach bewusst und bekannt. Auch ist allgemein und für A.________ bekannt, dass Menschen durch Schussverletzungen am Bein tödlich verletzt werden können. Zudem musste ihm aufgrund der Ausrichtung seiner Waffe in Richtung Boden bzw. Beine und einer Schussabgabe in einem dynamischen Geschehen klar sein, dass er den Privatkläger auch sonst wo hätte treffen und tödlich verletzen können. Dieses Wissen ist ihm anzurechnen. Hinzu kommt, dass A._____