Das soeben beschriebene Szenario spielte sich innerhalb von wenigen Sekunden ab. Der Beschuldigte war als ungeübter Schütze in Bewegung und lief im mehr oder weniger Dunkeln während der Schussabgaben auf den Privatkläger zu. Gemäss seiner eigenen Aussage habe er nicht viel gesehen (pag. 371, Z. 138). Bei Schüssen gegen den Boden bzw. auf die Beine kann nicht mehr von blossen Warnschüssen ausgegangen werden. Immerhin schoss A.________ insgesamt drei Mal in Richtung des Privatklägers und C.________, wobei der erste Schuss aus einer Distanz von ca. 8 bis 10 Metern und der letzte Schuss aus einer Distanz von ca. 2 Metern erfolgte.