22 Abs. 1 StGB vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht eintreten kann. Gestützt auf das Beweisverfahren ist erstellt, dass sich G.________ und A.________ gegenseitig packten, auf der Strasse landeten und zu Boden gingen. Fast gleichzeitig schlug der Privatkläger C.________ mit der Faust ins Gesicht, wodurch dieser rückwärts in den Zaun fiel, sofort seine Waffe behändigte und mindestens einmal schoss. Nachdem A.______