Eine Blutung aus einem Trümmerbruch des Knochens oder eine direkte Verletzung einer Schlagader hätten zu einem lebensbedrohlichen Blutverlust führen können. (pag. 237). Es ist daher zu prüfen, ob sich der Beschuldigte der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 i.V.m Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat. Entscheidend hierzu ist der subjektive Tatbestand, mithin die Antwort auf die Frage, ob der Beschuldigte mit Wissen und Willen gehandelt hat. Ein Versuch liegt gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB vor,