Der Privatkläger wies Verletzungen an der rechten Hand und eine Schussverletzung am rechten Oberschenkel auf, die gemäss dem IRM voraussichtlich unter Narbenbildung abheilen werden. Allerdings weist das IRM darauf hin, dass sich in unmittelbarer Nachbarschaft zu der Durchschussverletzung am Oberschenkel die Oberschenkelschlagader (Arteria femoralis) und der Oberschenkelknochen befinden würden, die ohne weiteres hätten getroffen werden können. Eine Blutung aus einem Trümmerbruch des Knochens oder eine direkte Verletzung einer Schlagader hätten zu einem lebensbedrohlichen Blutverlust führen können. (pag.