In einem ersten Schritt ist festzuhalten, dass der Privatkläger die Schiesserei im Rahmen der Auseinandersetzung vom 5. Dezember 2014 in N.________ überlebte, weshalb der tatbestandsmässige Erfolg – der Tod eines Menschen – nicht eingetreten ist. Der Privatkläger wies Verletzungen an der rechten Hand und eine Schussverletzung am rechten Oberschenkel auf, die gemäss dem IRM voraussichtlich unter Narbenbildung abheilen werden.