22 Abs. 1 StGB). Es kann vorab auf die allgemeinen rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz – insbesondere auch zum Eventualvorsatz – verwiesen werden (pag. 1188 ff., S. 59-62 der Urteilsbegründung). Soweit angezeigt, erfolgen ergänzende Ausführungen zu den rechtlichen Grundlagen unmittelbar an den entsprechenden Stellen der nachfolgenden Erwägungen der Kammer. 13.2 Subsumtion 13.2.1 A.________ In einem ersten Schritt ist festzuhalten, dass der Privatkläger die Schiesserei im Rahmen der Auseinandersetzung vom 5. Dezember 2014 in N.___