Für die Kammer ergibt sich nach Würdigung auch der übrigen objektiven und subjektiven Beweismittel ein Gesamtbild, das dem Sachverhalt, wie in der Anklageschrift umschrieben (pag. 741 ff.), entspricht. Es kann somit festgehalten werden, dass es am 5. Dezember 2014 zwischen H.________, G.________ und E.________ auf der einen Seite und den beiden Beschuldigten auf der anderen Seite zu einem gemeinsames Treffen in N.________