Dagegen ist gestützt auf die Aussagen von A.________ betreffend seine eigene Tatbeteiligung davon auszugehen, dass dieser zunächst aus einer Distanz von acht bis zehn Metern ein erstes Mal in Richtung von E.________ geschossen hat, wobei er die Waffe gegen den Boden bzw. die Beine von E.________ gerichtet hatte. Während A.________ auf diese Weise drei Schüsse abgab, lief er auf E.________ zu. Einen Grund an diesen Aussagen zu zweifeln, ist nicht ersichtlich.