Die Aussagen der Beschuldigten zur Tatbeteiligung von C.________ vermögen die glaubhaften Aussagen des Privatklägers nicht zu entkräften. Die Ausführungen von C.________ sind, wie vorstehend dargetan wurde, unstimmig und unglaubhaft. Aufgrund der objektiven und subjektiven Beweismittel kann auch nicht auf die Aussagen von A.________ betreffend die Beteiligung von C.________ abgestellt werden. Die Kammer erachtet deshalb nach Würdigung sämtlicher objektiven und subjektiven Beweismittel als beweismässig erstellt, dass C.________ als erster geschossen hat.