Zusammenfassend erachtet die Kammer die Aussagen des Privatklägers im Kerngeschehen als glaubhaft. Im Rahmen der Beweiswürdigung der objektiven Beweismittel wurde festgehalten, dass keine Hinweise vorliegen, wonach E.________ Schüsse abgegeben hat. Die Umstände, dass keine Schmauchspuren an den Händen oder am Saum der Jacke des Privatklägers gefunden wurden und die Kammer ein Händewaschen vor Abnahme der Schmauchspuren für äusserst unwahrscheinlich hält, sprechen deutlich dafür, dass E.________ nicht geschossen hat. Ebenfalls sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass E._____