Zu den eigentlichen Schützen und der Anzahl Waffen kann sie keine Angaben machen. Sie gab an, dass eine Person im Zaun gehangen sei. Im Anschluss an die bisherige Würdigung geht die Kammer davon aus, dass es sich hierbei um C.________ gehandelt hat. Weiter gab auch sie an, dass sie gesehen habe, wie zwei Personen nach oben und zwei Personen nach unten den Tatort verlassen hätten, wobei eine Person gehinkt habe. Diese Aussage lässt sich mit dem südlichen DNA-Hit des Privatklägers und mit seiner Schussverletzung im rechten Oberschenkel vereinbaren. Zusammenfassend macht sie glaubhafte Aussagen. 11.3.10M.________ M._____