Aufgrund des Gesagten geht die Kammer davon aus, dass der Zeuge die Situation falsch wahrgenommen hat. Schliesslich sprechen seine schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen, wonach die beiden Schützen zusammengehörten, da keiner dem anderen nachgerannt sei und sie zusammen auf dem Trottoir im gleichen Abstand nach oben gegangen seien (pag. 455, Z. 111-112), unter anderem aufgrund der gefundenen Blutspuren und des DNA-Hits wiederum gegen eine Schussabgabe durch den Privatkläger. Es ist unbestritten, dass der Privatkläger nicht zu der Gruppe von A.________ und C.________ gehörte.