Auch C.________ sagte nichts dergleichen. Er sagte zwar, wenn man selbst geschossen habe, so sei es nachvollziehbar, dass Rückstände von Schmauch bspw. an der Augenbraue gefunden würden. Er beschuldigte den Privatkläger aber nicht, auf ihn geschossen zu haben und machte dazu keine detaillierten Aussagen. Auch G.________ führte nichts dergleichen aus. Aufgrund des Gesagten geht die Kammer davon aus, dass der Zeuge die Situation falsch wahrgenommen hat.