abgestellt werden: Die objektiven Beweismittel und insbesondere die fehlenden Schmauchspuren an den Händen oder am Saum der Jacke des Privatklägers in Kombination mit seinen glaubhaften Aussagen, sprechen deutlich dafür, dass E.________ nicht geschossen hat. Darüber hinaus hat niemand der an der Auseinandersetzung Beteiligten angegeben, dass der Privatkläger selbst geschossen haben soll. A.________ sagte hierzu aus, er wisse, dass sein Kollege C.________ nicht geschossen habe, er sage aber auch nicht, dass der Privatkläger geschossen habe. Auch C.________ sagte nichts dergleichen.