49 weiter weggewesen und in Richtung der Personengruppe geschossen habe, stimmt mit den Aussagen von A.________ und jenen des Privatklägers sowie den gefundenen Patronen und Hülsen überein. Das aufgrund der bisherigen Würdigung festgehaltene Beweisergebnis, wonach A.________ als Zweitschütze zu qualifizieren ist, wird durch die Ausführungen von J.________ noch einmal bestärkt. Fraglich ist, wen der Zeuge als Erstschützen umschreibt. Bisher erstellt ist, dass C._______