1079, Z. 25-29). I.________ machte insgesamt unzuverlässige Aussagen und gab zu, im Hinblick auf A.________ bewusst gelogen zu haben. Auf ihre Aussagen kann deshalb nicht abgestellt werden. Weiter fällt auf, wie sehr sie C.________ in Schutz nimmt, indem sie sagte, dass dieser nicht geschossen habe (pag. 1080, Z. 17-18 und Z. 23-26). Sie gab an, dass sie diesen Kollegen nicht namentlich kenne (pag. 490, Z. 86). Auf erneute Frage, was ihr der Name C.________ oder C.________ sage, antwortete sie „Nichts“ (pag. 491, Z. 151 und pag. 492, Z. 152). Sie kenne diesen nicht (pag. 492, Z. 159).