sicher geschossen haben. Anlässlich der ersten Einvernahme war sie noch der Überzeugung, dass er nicht geschossen habe. Hinsichtlich der Schussabgabe von A.________ räumte sie denn auch ein, bewusst gelogen zu haben. Sie habe ihn nicht ins offene Messer laufen lassen wollen (pag. 1083, Z. 25-35). Weiter machte sie widersprüchliche Aussagen betreffend das Verhalten der Beteiligten nach der Schiesserei. Während sie bei der polizeilichen Einvernahme aussagte,