In Übereinstimmung mit der Vorinstanz stellt auch die Kammer auf seine ersten Aussagen ab. Zusammenfassend ist festzustellen, dass H.________ vage Aussagen machte und mehrmals angab, dass er sich nicht mehr erinnern könne. Dabei schilderte er in der ersten Einvernahme den Tatablauf – soweit dieser für ihn einsehbar war – grösstenteils übereinstimmend mit den weiteren beteiligten Personen. Wie die Aussagen von G.________ sind auch seine weiteren Aussagen als «zurückkrebsend» zu bezeichnen.