Offenbar will auch er C.________ nicht belasten, was durch den bei der Vorinstanz hinterlassenen Eindruck bestärkt wird. Insgesamt geht aus seinen Aussagen glaubhaft hervor, dass A.________ aus kurzer Distanz auf die Beine des Privatklägers geschossen hat und C.________ ebenfalls eine Waffe gezogen hat. Darüber hinaus kann nicht auf seine Aussagen abgestellt werden. 11.3.5 Aussagen H.________ H.________ wurde insgesamt drei Mal befragt (pag. 418 ff.; pag. 426 ff.; pag. 1072 ff.). Gegenüber der Polizei führte H.________ am 11. Dezember 2014 aus, dass es seinetwegen zu dem Treffen gekommen sei.