_ deutlich zurück. Die Vorinstanz legte ausführlich dar, weshalb auf diese Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung nicht abgestellt werden könne (pag. 1179 f., S. 50 f. der Urteilsbegründung). Diesen umfassenden und zutreffenden Erwägungen schliesst sich die Kammer an. Auf seine letzten Aussagen an der Hauptverhandlung hinsichtlich C.________ und der Frage, ob dieser eine Waffe bei sich hatte, stellt die Kammer demnach nicht ab. Hinzu kommt, dass G.________ C.________ nicht übermässig belastete oder übertrieb, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen spricht. Er sagte, C.________ habe eine Waffe gezogen. Dass G.________ nicht mitbekommen haben will, dass auch C.____