_ ist nicht imstande oder willens, den Ablauf der Geschehnisse präziser zu beschreiben. Auf konkreten Vorhalt der Aussage von E.________ betreffend des Ablaufs, wonach der Privatkläger C.________ geschlagen habe, C.________ hingefallen sei und danach die Waffe gezogen habe, sagte er, C.________ habe ganz sicher die Waffe gezogen. Bis hierhin sagte G.________ konstant aus, dass C.________ eine Waffe hervorgenommen habe, was für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung krebste er hinsichtlich C.________ deutlich zurück.