_ verneinte eindeutig und klar, dass er in die Luft geschossen habe. Auch vom Privatkläger werden keine Luftschüsse genannt, weshalb die Aussagen von G.________ in diesem Punkt nicht glaubhaft sind. Weiter ist er der Einzige der angab, dass C.________ die Waffe zuerst rausgenommen habe und dann vom Privatkläger geschlagen worden sei. Auf Vorhalt der Aussagen des Privatklägers, wonach erst der Schlag erfolgt sei und C.________ schliesslich die Waffe gezogen habe, machte er vage Aussagen, blieb aber dabei, dass C.________ die Waffe rausgenommen habe. Auch G.________ ist nicht imstande oder willens, den Ablauf der Geschehnisse präziser zu beschreiben.