und der Zeugen J.________, K.________ und L.________ – auf welche noch näher einzugehen sein wird – wonach es eine tätliche Auseinandersetzung zwischen den beiden gegeben habe und sie vor dem Fahrzeug von Zeuge J.________ zu Boden gegangen seien. Gestützt auf diese übereinstimmenden und deshalb glaubhaften Aussagen ist von einer tätlichen Auseinandersetzung auszugehen. Auf die Aussagen von G.________ zu seiner eigenen Beteiligung ist deshalb nicht abzustellen. Zum Kerngeschehen sagte G.________ jedoch in den beiden ersten Einvernahmen konstant aus, A.________ sei zu E.________ gegangen und habe zwei bis drei Mal in Richtung dessen «Füsse» geschossen.