Die Frage, ob er vor jemanden Angst habe, verneinte er, warum sollte er. G.________ wollte ganz offensichtlich nicht gegen C.________ aussagen. Es kann an dieser Stelle auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1179, S. 50-51 der Urteilsbegründung): Seine Aussage in der Hauptverhandlung sind demgegenüber eindeutig als "zurückkrebsend" zu bezeichnen, denn sie sind gespickt mit "Ich kann mich nicht mehr genau erinnern" oder "Ich weiss es nicht mehr" (vgl. dazu z.Bsp. pag. 1066, Zeile 25 + Zeile 29 + Zeile 37 f., pag. 1067, Zeile 32 f., pag. 1068, Zeile 16 f. + Zeile 27, pag. 1069, Zeile 33 f., pag. 1070, Zeile 1 ff.).