42 Z. 230-231). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung konnte er sich an die Ereignisse kaum mehr erinnern. Er sagte mehrmals, er wisse es nicht und es sei schnell passiert (pag. 1066, Z. 25, 29 und 37-38). Als er vom Gerichtspräsidenten gefragt wurde, ob es für ihn schwierig sei heute hier zu sprechen, antwortete er, das sei schon so (pag. 1067, Z. 4). Ganz offensichtlich fühlte er sich unwohl. Betreffend seine früheren Aussagen, wonach C.________ eine Waffe hervorgenommen habe, wollte er kaum mehr etwas wissen und sagte mehrmals, er wisse es nicht mehr genau.