auch die Waffe genommen habe. A.________ habe zuerst in die Luft geschossen. Dann habe er ganz schnell auf den Privatkläger gezielt und geschossen (pag. 407, Z. 153-156). Er selber habe nichts gemacht. A.________ habe alles gemacht. Er habe niemanden geschlagen und auch niemanden angefasst (pag. 408, Z. 171-174). Auf Vorhalt der Aussagen des Privatklägers, wonach C.________ die Waffe erst gezogen habe, nachdem er ihn geschlagen habe, sagte er, er habe die Waffe rausgenommen und sie seien alle in der Nähe gewesen. Als er sie rausgenommen habe, habe er nicht gewusst, ob er vorgehabt habe, ihn oder den Privatkläger zu treffen (pag. 408, Z. 183-186).