Ob es sich dabei, um einen Revolver gehandelt hat, kann nicht mit abschliessender Sicherheit gesagt werden. Die Ausführungen der Vorinstanz hierzu sind allerdings nachvollziehbar, so dass es sich aller Wahrscheinlichkeit nach um einen Revolver gehandelt haben muss (pag. 1187, S. 58 der Urteilsbegründung). 11.3.4 Aussagen G.________ G.________ wurde insgesamt drei Mal befragt (pag. 395 ff.; pag. 403 ff.; pag. 1065 ff.). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. Dezember 2014 führte er aus, dass H.________ und A.________ Probleme miteinander gehabt hätten. Er habe H.____