___ Schüsse abgegeben hat. Die Umstände, dass keine Schmauchspuren an den Händen oder am Saum der Jacke des Privatklägers gefunden wurden, die Kammer ein Händewaschen für doch äusserst unwahrscheinlich hält sowie aufgrund der glaubhaften Aussagen des Privatklägers, sprechen deutlich dafür, dass E.________ nicht geschossen hat. Aufgrund der bisher vorgenommen Beweiswürdigung und wie weiter noch aufzuzeigen sein wird, geht die Kammer davon aus, dass C.________ als erster einen Schuss abfeuerte. Ob es sich dabei, um einen Revolver gehandelt hat, kann nicht mit abschliessender Sicherheit gesagt werden.