_ bereits eine Schussabgabe erfolgte. Bezugnehmend auf die Ausführungen in der Ziffer hiervor konnten sowohl G.________ als auch A.________, aufgrund der gemeinsamen tätlichen Auseinandersetzung aber auch aufgrund der diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Letzteren, als Erstschützen ausgeschlossen werden. Wie im Rahmen der objektiven Beweiswürdigung (vgl. Ziffer 11.2.4) festgehalten, liegen zudem keine Hinweise vor, wonach E.________ Schüsse abgegeben hat.