Die Vorinstanz hielt fest, dass die Aussagen von C.________ den glaubhaften Aussagen von E.________, die mit den objektiven Beweismitteln in Einklang gebracht werden können, widersprechen würden. Weiter würden sie den Aussagen von G.________ in der Voruntersuchung sowie der Zeugen J.________ und K.________, die beide zwei Personen mit je einer Waffe sahen, die sich nach den